Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB von Henning von Roon (ROON ADVISORY) · Stand: 15.07.2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für die strategische, technische und kulturbezogene KI-Beratung
Präambel
Roon Advisory (nachfolgend „Berater“) unterstützt Organisationen dabei, im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz Führungssicherheit und Souveränität zu erlangen. Leitgedanke der Tätigkeit ist es, Strategie, Kultur und Technik in Einklang zu bringen, damit KI zur treibenden Kraft echter Wertschöpfung wird.
Der Berater versteht sich nicht als Anbieter von Software, sondern als befähigende Kraft und strategischer Anker mit dem Ziel, die Organisation des Auftraggebers in die Lage zu versetzen, KI nicht nur zu nutzen, sondern zu beherrschen und eigenständig auf künftige Entwicklungen zu reagieren.
Der Berater filtert den Hype und baut das Fundament an den notwendigen Stellen, nämlich im Bereich IT, HR, Recht und Betriebsrat. Er fungiert als Brücke zwischen Technik, Recht und Unternehmenskultur.
Vor diesem Hintergrund regeln die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese AGB gelten für alle Beratungsleistungen von Roon Advisory, Inhaber Henning von Roon, (nachfolgend „Berater") gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber").
(2) Der konkrete Leistungsgegenstand ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Projektvereinbarung, die auf diese AGB Bezug nimmt. Diese AGB beschreiben in §§ 2 und 3 den Rahmen der möglichen Leistungen. Verbindlich sind ausschließlich die im Angebot/der Projektvereinbarung konkret vereinbarten Leistungen.
(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Berater stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
§ 2 Mögliche Leistungen
(1) Der Berater ist als selbstständiger Unternehmensberater tätig und bringt Strategie, Kultur und Technik in Einklang, basierend auf seiner Konzernerfahrung. Durch Angebot/Projektvereinbarung können einzeln oder als (Pauschal-)Pakete insbesondere beauftragt werden:
a) Sensibilisierung und Briefing von Leitungs- und Führungsebenen sowie unternehmerische Einordnung aktueller KI-Entwicklungen;
b) Standortbestimmung und Reifegradanalyse einschließlich Auswertung und Ergebnisdokumentation;
c) Entwicklung von Strategien und Roadmaps sowie deren operative Begleitung;
d) Moderation und Zusammenführung der relevanten Stakeholder und Gremien (insbesondere Strategie, IT, HR, Recht und Betriebsrat) zur Erarbeitung gemeinsam getragener Leitplanken;
e) Befähigung und Schulung zur Vermittlung von KI-Kompetenzen, auch im Kontext gesetzlicher Anforderungen;
f) Beratung zu neuen und weiterführenden KI-Entwicklungen, einschließlich autonom handelnder Systeme.
(2) Die Leistungen können als Einzelauftrag, Pauschalpaket oder im Rahmen einer Dauerbeauftragung erbracht werden.
§ 3 Umfang und charakteristische Beschreibung der Leistung
(1) Der Vertrag ist ein Dienstvertrag. Der Berater schuldet die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Beratung, nicht einen bestimmten Erfolg.
(2) Charakteristische Beschreibung der geschuldeten Leistung:
a) Gegenstand der Leistung ist ausschließlich eine technische, strategische und kulturbezogene Beratung. Es handelt sich ausdrücklich nicht um eine Rechtsberatung und nicht um eine steuerliche Beratung im Sinne des RDG bzw. StBerG. Soweit rechtliche oder regulatorische Themen berührt werden, erfolgt lediglich eine wirtschaftlich-strategische Einordnung; eine rechtliche oder steuerliche Prüfung bleibt hierzu befugten Berufsträger vorbehalten.
b) Die Beratungsergebnisse, Empfehlungen, Konzepte und Reports stellen die fachliche Einschätzung und Meinung des Beraters auf Grundlage seiner Erfahrung und des bei Leistungserbringung verfügbaren Wissensstands dar. Sie sind unverbindliche Empfehlungen; die Entscheidung über deren Umsetzung trifft der Auftraggeber eigenverantwortlich.
c) Die Empfehlungen sind insbesondere von technischen Entwicklungen abhängig. Der Berater hat keinerlei Einfluss auf die Entwicklung der KI-Technologie, der zugrunde liegenden Märkte oder der maßgeblichen Rechtslage.
d) Sämtliche Aussagen beziehen sich auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Sie können sich ändern, wenn technische oder rechtliche Veränderungen eintreten. Eine Pflicht zur Aktualisierung nach Abschluss der jeweiligen Leistung besteht nicht.
(3) Eine Garantie oder Gewähr für den Eintritt eines wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen Erfolgs wird nicht übernommen.
§ 4 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und vollständig alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Ansprechpartner zur Verfügung und benennt verantwortliche Entscheider.
(2) Unternehmerische Entscheidungen und deren Umsetzung verbleiben in der Verantwortung des Auftraggebers.
(3) Die Verantwortung für den rechtskonformen Einsatz konkreter KI-Systeme verbleibt beim Auftraggeber. Dies umfasst insbesondere die Erfüllung etwaiger eigener Pflichten als Anbieter oder Betreiber im Sinne der einschlägigen Regulierung, die organisatorische Umsetzung von Maßnahmen sowie die datenschutzrechtliche Bewertung. Der Berater liefert die fachliche Befähigung und ggf. Schulung, die organisatorische Umsetzungs- und Kontrollverantwortung trägt der Auftraggeber.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Umsetzung von Empfehlungen eine eigene rechtliche, regulatorische und datenschutzrechtliche Prüfung durch hierzu befugte Berufsträger durchzuführen.
§ 5 Schadensminderung und Rügeobliegenheit
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erkannte oder erkennbare Mängel, Bedenken oder Unklarheiten hinsichtlich der Beratungsleistungen unverzüglich in Textform gegenüber dem Berater anzuzeigen.
(2) Bei der Übergabe schriftlicher Liefergegenstände prüft der Auftraggeber diese innerhalb von zehn Werktagen und teilt etwaige Einwände in Textform mit. Erfolgt keine fristgemäße Mitteilung, gilt die Leistung als entsprechend dem vereinbarten Umfang erbracht; weitergehende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
(3) Der Auftraggeber trifft die ihm zumutbaren Maßnahmen zur Schadensabwendung und -minderung.
§ 6 Besondere Regelungen bei Beratung von Betriebsräten
(1) Diese Regelungen gelten ausschließlich dann, wenn nach dem Angebot/der Projektvereinbarung ein Betriebsrat als beratenes Gremium Gegenstand der Leistung ist.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Beauftragung des Beraters durch den Betriebsrat im erforderlichen Umfang erfolgt und dass eine etwaige nach § 80 Abs. 3 BetrVG erforderliche Abstimmung mit dem Arbeitgeber bzw. dessen Kostentragung intern geklärt ist. Der Berater übernimmt keine Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG.
(3) Wird der Berater vom Arbeitgeber beauftragt, um den Betriebsrat im Rahmen der KI-Strategieentwicklung einzubinden, erfolgt die Tätigkeit als neutrale fachliche Moderation und Beratung an der Schnittstelle der Beteiligten. Eine Interessenvertretung einzelner Beteiligter gegenüber anderen ist hiervon nicht umfasst.
(4) Die Leistung ist eine technische, strategische und kulturbezogene und strategische, keine rechtliche Beratung, § 3 dieser AGB gilt entsprechend. Mitbestimmungsrechtliche und arbeitsrechtliche Bewertungen bleiben hierzu befugten Stellen vorbehalten.
(5) Die Verschwiegenheitspflichten nach § 12 gelten gegenüber allen Beteiligten. Vertrauliche Informationen eines Gremiums werden nicht ohne dessen Zustimmung an andere Beteiligte weitergegeben.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot/der Projektvereinbarung. Reisekosten und Auslagen werden gesondert nach Aufwand berechnet, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar. Bei Dauerbeauftragung erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus.
§ 8 Haftung
(1) Der Berater haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Berater nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. In diesem Fall ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach höchstens auf die Deckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Beraters in Höhe von 1.000.000 EUR pro Schadensfall.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausbleibende Einsparungen und mittelbare Schäden, soweit diese den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden übersteigen.
(4) Der Berater unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000 EUR pro Schadensfall. Der Auftraggeber erkennt an, dass sich die Haftungsobergrenze an dieser Deckung orientiert. Der Berater verpflichtet sich, die Versicherung während der Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
(5) Der Berater haftet nicht für den Erfolg von Empfehlungen oder für Schäden aus eigenverantwortlichen Umsetzungsentscheidungen oder unvollständigen/unzutreffenden Informationen des Auftraggebers.
(6) Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Beraters.
(7) Prognostizierte wirtschaftliche Effekte, Kosteneinsparungen oder Business-Case-Ergebnisse sind unverbindliche Schätzungen auf Basis der zum Zeitpunkt der Beratung verfügbaren Informationen und stellen keine zugesicherte Eigenschaft oder Garantie dar.
§ 9 Einsatz von KI-Werkzeugen und KI-generierte Inhalte
(1) Der Berater kann zur Leistungserbringung KI-gestützte Werkzeuge einsetzen. Die fachliche Expertise des Beraters beruht auf seiner Erfahrung und nicht allein auf KI-generierten Ergebnissen.
(2) KI-gestützte Zwischenergebnisse werden vom Berater nach fachlichem Ermessen geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität KI-generierter Outputs wird über den in § 3 beschriebenen Umfang hinaus nicht übernommen.
(3) Der Auftraggeber wird über einen etwaigen Einsatz von KI-Werkzeugen, der für die Bewertung der Ergebnisse erheblich ist, in geeigneter Weise informiert.
§ 10 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
(1) Der Berater ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Dritte als Subunternehmer einzusetzen.
(2) Der Berater bindet eingesetzte Dritte an die Verschwiegenheitspflichten dieses Vertrags. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen des § 8 entsprechend auch für das Verhalten eingesetzter Dritter.
§ 11 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers gegen den Berater verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und nur für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
(2) Soweit der Berater personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet, schließen die Parteien gesondert eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
§ 13 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den im Rahmen der Beratung erstellten Konzepten, Reports und Strategiepapieren für die eigenen internen Unternehmenszwecke. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Veröffentlichung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Beraters, sofern nicht im Angebot/der Projektvereinbarung abweichend geregelt. Allgemeines Know-how, Methoden, Modelle und Vorlagen des Beraters verbleiben bei diesem und dürfen von ihm weiterhin frei verwendet werden.
§ 14 Laufzeit und Kündigung
(1) Einzelaufträge und Pauschalpakete enden mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistung.
(2) Eine Dauerbeauftragung kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(3) Die Parteien können abweichend von Absatz 2 eine andere Kündigungsfrist individuell vereinbaren. Eine solche abweichende Abrede bedarf der Textform.
(4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) die andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung und Fristsetzung wesentliche Vertragspflichten wiederholt oder schwerwiegend verletzt;
b) über das Vermögen der anderen Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder die andere Partei zahlungsunfähig wird;
c) das für die Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig und schuldhaft zerstört wird;
d) eine wesentliche Verletzung der Verschwiegenheitspflichten oder des Datenschutzes erfolgt.
e) der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer fälligen Vergütung in nicht unerheblicher Höhe in Verzug ist;
f) der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Fristsetzung nachhaltig verletzt, sodass die Leistungserbringung erheblich erschwert oder unmöglich wird;
g) der Auftraggeber vom Berater verlangt, Leistungen zu erbringen, die gegen geltendes Recht verstoßen, insbesondere die Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG, zu deren Erbringung der Berater nicht befugt ist;
h) der Auftraggeber Empfehlungen oder Liefergegenstände des Beraters in einer Weise einsetzt, die dessen Reputation oder Berufshaftpflichtversicherung erheblich gefährdet;
i) der Auftraggeber den Berater zu einem unkontrollierten oder kaufmännisch nicht vertretbaren Vorgehen drängt, das dem Grundsatz einer verantwortungsvollen, fundierten Beratung widerspricht.
j) der Berater die vereinbarten Leistungen trotz Abmahnung und angemessener Nachfrist wiederholt nicht fachgerecht oder nicht fristgemäß erbringt;
k) in der Person des Beraters ein Umstand eintritt, der die ordnungsgemäße Leistungserbringung dauerhaft unmöglich macht und nicht durch zumutbare Maßnahmen werden kann.
(5) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 15 Höhere Gewalt
Wird der Berater durch Umstände außerhalb seines Einflussbereichs (z. B. Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen, Pandemie) an der Leistungserbringung gehindert, verlängern sich die Leistungsfristen angemessen. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz besteht hierfür nicht.
§ 16 Referenznennung
Der Berater ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Abstimmung als Referenz, einschließlich des Namens und Logos, zu nennen. Der Auftraggeber kann dem jederzeit mit Wirkung für die Zukunft in Textform widersprechen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
(2) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hannover, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt die gesetzliche Regelung.
Stand: Juni 2026
